Allgemeine Verkaufs- Liefer- und
Zahlungsbedingungen

 
1. Umfang und Gültigkeit
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte, sofern nicht schriftlich gegenteilige Vereinbarungen getroffen werden. Mit Unterfertigung von Aufträgen und Vereinbarungen anerkennt der Vertragspartner, dass diese Geschäftsbedingungen angewendet werden. Angebote und Annahmen sowie Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, Schweigen gilt nie als Zustimmung. Unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungs-bedingungen entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt und werden nicht Grundlage des Vertragsabschlusses.
2. Lieferung und Versand
Erfüllungsort für Lieferungen/Leistungen ist unser Geschäftssitz. Die Lieferung der chemischen Produkte und Betriebsmittel erfolgt in handels-üblicher Beschaffenheit und Verpackung. Generell sind alle Preise ab Lager Asten kalkuliert. Vereinbarter Versand der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers ohne Speditions- oder Transportversicherung. Die angegebenen Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber unverbindlich. Bei Überschreitung der Lieferzeit hat der Besteller eine dem Grund der Verzögerung angepasste mindestens 6-wöchige Nachfrist zu setzen. Schadenersatz-ansprüche wegen Lieferverzug oder aus diesem Grunde erfolgten Rücktritts werden ausgeschlossen, ausgenommen bei Vorsatz
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich unverbindlich ab Lager Asten ohne MwSt. Die angebotenen oder in aktuellen Preislisten ersichtlichen Preise sind nur insoweit verbindlich, soweit auch die genannten Qualitäten und Mengen unverändert und ungekürzt bestellt werden. Wir sind auch nach Vertragsabschluss berechtigt, die Preise bei einer wesentlichen Änderung der Umstände, die für die Preisfestsetzung richtungweisend waren, den neuen Gegebenheiten anzupassen.
Wird Zahlung mit Wechsel oder Scheck vereinbart, so gehen sämtliche Wechsel- und Diskontspesen zu Lasten des Vertragspartners.
Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich weiters verpflichtet, maximal die Vergütung des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 3,50 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 10,-- zu bezahlen. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen iHv 12% p.a. vereinbart.
4. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen incl. Zinsen und Kosten aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer in unserem Eigentum. Die Ware darf zuvor ohne unsere Zustimmung weder weiterveräussert, verpfändet, noch zur Sicherstellung übereignet werden. Der Käufer ist verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt in geeigneter Form Dritten gegenüber kenntlich zu machen. Der Käufer tritt hiermit zur Sicherung der Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräusserung an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer hat uns hierzu alle für die Geltendmachung der Forderung wesentlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich anch Aufforderung zu übergeben. Kommt der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, so sind wir jederzeit berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu fordern und diese auch eigenmächtig der Gewahrsame des Käufers zu entziehen, der Käufer geniesst in diesem Fall keinen Besitzschutz und erteilt im Voraus die Zustimmung zur Wegnahme und zum Abtransport.
5. Annahmeverzug
Der Annahmeverzug des Käufers berechtigt uns auch ohne Nachfristsetzung zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Nichterfüllung oder zum Vertragsrücktritt.

 
6. Gewährleistung und Schadenersatz
Berechtigte Gewährleistungsansprüche sind nach unserer Wahl durch Ersatzlieferung (Austausch), Mangelbehebung oder durch angemessene Preisminderung zu beheben. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe. Voraussetzung für den Gewährleistungs-anspruch ist, dass der Käufer den Mangel unverzüglich, spätestens binnen 48 Stunden unter genauer Bezeichnung des Mangels schriftlich uns gegenüber angezeigt und nachgewiesen hat, dass der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, gelten als genehmigt, wenn sie nicht unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Nach Geltendmachung eines Mangels ist jede Verfügung über die Ware ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. Aus Angaben in Prospekten, Katalogen etc oder sonstigen schriftlichen und mündlichen Angaben, die nicht ausdrücklich schriftlich in den Vertrag aufgenommen wurden, können Gewährleistungsansprüche nicht abgeleitet werden.
Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller oder sonstiger Dritter können uns gegenüber nicht geltend gemacht werden. Das besondere Rückgriffsrecht nach § 933b ABGB ist ausgeschlossen.
Wir haften für Schäden nur, sofern uns vom Kunden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung überdies der Höhe nach begrenzt mit einer Ersatzleistung unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, Zinsverlusten oder von Schäden durch Ansprüche Dritter sind ausgeschlossen. Ersatzansprüche verjähren überdies in 2 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
Fälle höherer Gewalt, auch wenn sie unseren Lieferanten betreffen, berechtigen uns für die Dauer der Behinderung Lieferungen auszusetzen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist in derartigen Fällen nicht berechtigt, Schadenersatz oder Ersatzlieferung zu begehren. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten auch alle Ereignisse, die nur mit unverhältnismässig hohen Kosten oder wirtschaftlich nicht vertretbaren Mitteln zu verhindern sind.
7. Produkthaftung
Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) in der jeweils gültigen Fassung oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungspflicht für Sach- und Folgeschäden, die ein Unternehmen durch eine Fehlerhaftigkeit des Produktes erleidet, ist ausgeschlossen.
Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebene Überprüfung und sonstigen gegebenen Hinweisen nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik erwartet werden können. Der Vertragspartner verzichtet im Vorhinein auf alle Regressrechte, die ihm gemäß §12 PHG gegen uns oder unsere Lieferanten zustehen würden.
8. Aufrechnung
Der Käufer ist nicht berechtigt, mit von ihm geltend gemachten Ansprüchen gegenüber unseren Forderungen aufzurechnen, es sei denn, diese sind unsererseits anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt worden; er verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes am Kaufpreis.
9. Schlussbestimmungen
Für alle Streitigkeiten gilt ausschließlich Linz als Gerichtsstand. Sind oder werden einzelne Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig, so bleibt der Rest hievon unberührt. Die betroffenen Bestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die den ursprünglich beabsichtigten Zweck am besten erfüllen. Die zwingenden Bestimmungen des KSchG werden durch diese AGB nicht berührt. Die Rechtswirksamkeit, Auslegung und Erfüllung der AGB sowie sämtliche Rechtsbeziehungen unterliegen ausschließlich österreichischem Recht.

Stand: Jänner 2006


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